Die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ hilft den Familiengerichten, die Höhe von Kindesunterhaltsansprüchen abhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und vom Alter des Kindes zu ermitteln. Die Höhe der Unterhaltssätze wird regelmäßig einmal im Jahr angepasst, so auch jetzt für die Zeit ab dem 01.01.2025.
Die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder wurden in der neuen Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2025 im Vergleich zum letzten Jahr nur geringfügig angehoben. So erhöht sich der Mindestunterhalt in der 1. Altersstufe um lediglich 2 Euro. Im Vorjahr waren es 43 Euro.
Auch bei den Einkommensstufen 2-15 erhöht sich der Bedarf nur geringfügig. Die Beträge liegen zwischen 2 € und 8 € je nach Alter und Einkommen. Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt eines Elternteils leben, betragen die Bedarfssätze nach wie vor 125 % der 2. Altersstufe. Der Bedarf für Studierende, die einen eigenen Haushalt führen, wurde um 60 Euro erhöht und liegt nunmehr bei 990 Euro im Monat. Der zu zahlende Unterhalt wird bei minderjährigen Kindern um das halbe Kindergeld, bei Volljährigen um den kompletten Kindergeldbetrag gekürzt. In der Düsseldorfer Tabelle findet sich eine entsprechende „Tabelle Zahlbeträge“.
Die Eigenbedarfssätze sind allesamt gleichgeblieben. Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern beträgt weiterhin 1.450 Euro und gegenüber dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten 1.600 Euro.
Wer die ab 2025 geltenden Unterhaltssätze und Selbstbehalte nachschauen will, kann sich die aktuelle Tabelle auch direkt auf unserer Seite unter „Downloads“ ansehen. Die Düsseldorfer Tabelle hat allerdings keine Gesetzeskraft, sondern stellt nur eine Richtlinie dar, sodass im Einzelfall auch ein höherer Unterhaltsbedarf begründet werden kann, wenn dieser nachweislich besteht.
Beitrag von Sylvia Ottens
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