von Sylvia Ottens
Wer sich nach Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen will, muss einen Ehescheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht stellen. Die Antragstellung kann allerdings nur wirksam durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin erfolgen, da für das Ehescheidungsverfahren Anwaltszwang besteht. Der Anwaltszwang betrifft aber nur den antragstellenden Ehegatten. Der andere Ehegatte, der der Ehescheidung grundsätzlich nur zustimmen muss, benötigt für die Zustimmung keine anwaltliche Vertretung.
Für das Scheidungsverfahren werden zunächst gegenüber dem antragstellenden Ehegatten Gerichtskosten erhoben. Am Ende des Verfahrens werden diese Kosten aber zwischen den Eheleuten wieder geteilt. Die Kosten seiner Rechtsvertretung trägt jeder Ehegatte selbst. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem vom Familiengericht festgesetzten Verfahrenswert.
Wer aufgrund eines geringen Einkommens das Scheidungsverfahren nicht selbst finanzieren kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht zu stellen. Wenn dieser Antrag positiv beschieden wird, übernimmt die Staatskasse die Kosten des Familiengerichts und auch die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin. Dabei erfolgt die Übernahme entweder in voller Höhe oder es wird dem/-r Antragsteller/-in eine Ratenzahlung gewährt. Auch der Ehegatte, der der Scheidung nur zustimmen will, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen und sich damit einen Rechtsbeistand beiordnen lassen. Verbessern sich im Laufe des Verfahrens oder innerhalb der nächsten vier Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung die Einkommensverhältnisse wesentlich, muss dies dem Familiengericht mitgeteilt werden. Je nach Einkommensverbesserung ist eine Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe möglich. In diesem Fall müssen dann die anteilig zu tragenden Gerichtskosten als auch die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin an die Staatskasse zurückgezahlt werden.
Comments