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Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?

Aktualisiert: 11. Juli 2023

von Harald Rieger


Weil nach meiner Beobachtung beide Begriffe umgangssprachlich (auch in Testamenten) oft gleichermaßen für eine Erbschaft verwendet werden, möchte ich hier einmal den Unterschied erklären.


Wer Erbe ist, erhält den Nachlass komplett, wenn der Erblasser verstirbt. Er wird mit dem Tod unmittelbar sein Rechtsnachfolger und tritt automatisch an seine Stelle. Gibt es mehrere Erben, erhalten sie den gesamten Nachlass zu Erbquoten, also z.B. je zur Hälfte. Das gilt auch für vorhandene Schulden.

Einen oder mehrere Erben gibt es immer. Wenn es keine letztwillige Verfügung gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge.


Dagegen wird durch ein Vermächtnis in der Regel nur ein bestimmter Nachlassgegenstand einer Person zugewiesen (z.B. erhält der Enkelsohn die Münzsammlung oder eine Freundin einen bestimmten Geldbetrag).

Ein Vermächtnis setzt immer eine letztwillige Verfügung voraus, in der ein solches Vermächtnis angeordnet wird.

Wesentlicher Unterschied zur Erbschaft ist, dass der Vermächtnisnehmer das ihm zugedachte Vermächtnis nicht automatisch mit dem Tod erhält. Vielmehr hat er nur einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses. Die Unterscheidung zwischen Erbschaft und Vermächtnis ist in der Praxis sehr wichtig, unter anderem weil


  • Anders als die Erbschaft das Vermächtnis der Verjährung unterliegt (Verjährungsfrist: 3 Jahre)

  • Der bloße Vermächtnisnehmer ansonsten mit der Nachlassabwicklung nichts zu tun hat (er kann nicht bestimmen, aus welchen Mitteln sein Geldvermächtnis erfüllt wird)

  • Bei Zuwendung einer Immobilie durch Vermächtnis die Übertragung an ihn notariell beurkundet werden muss, während bei Zuwendung durch Erbschaft nur das Grundbuch zu berichtigen ist.

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten deshalb in einem Testament Erbe und Vermächtnis unbedingt richtig verwendet werden. Bleibt dort offen, ob jemand bestimmte Gegenstände nun als Erbe oder als Vermächtnisnehmer erhalten soll, muss das Testament ausgelegt werden. Nach dem Gesetz (§ 2087 Abs. 2 BGB) ist bei Zuwendung einzelner Gegenstände im Zweifel keine Erbschaft gemeint, sondern nur ein Vermächtnis.


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